-- Satzung --

ServiceBörse Sächsische Schweiz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen ServiceBörse Sächsische Schweiz e.V.
  2. Sitz des Vereins: Reinhardtsdorf, Sächsische Schweiz
  3. Geschäftsjahr: Kalenderjahr
§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ausschließliche selbstlose Vernetzung von Unternehmern
mit den Zielen:
  1. Vermittlung von kompetenten Service für die Allgemeinheit, insbesondere für Unternehmen und Privatpersonen. Dabei möchte der Verein möglichst alle Bürgerinnen und Bürger des Wirtschaftsraumes Sächsische Schweiz erreichen.
  2. Im Sinne der weiteren Entwicklung, besonders im ländlichen Raum, wird eine gemeinsame Vermarktung angestrebt.
  3. Erfahrungsaustausch und gemeinsame Weiterbildung auf den für Unternehmer relevanten Gebieten. Erreicht werden soll dadurch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit jedes Mitglieds.
  4. Die Kraft der Gemeinschaft wird genutzt um

    • Kooperationen zwischen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen auf-und auszubauen
    • Unternehmerpersönlichkeiten zu fördern
    • Steigerungen der Anpassungs-und der Wettbewerbsfähigkeiten zu erreichen
    • Gleichwertige Lebensverhältnisse für Unternehmer und Privatpersonen besonders im ländlichen Bereich zu sichern
    • Chancengleichheit und Gleichberechtigung für Männer und Frauen zu sichern
Der Verein möchte damit regionale Anbieter und Gewerbetreibende im Wirtschaftsraum Sächsische Schweiz fördern und neue Impulse für die Region geben. Alle Bürgerinnen und Bürger der Region sollen uneingeschränkt, kostenlos und mit geringstem Aufwand den Vermittlungsservice des Vereins in Anspruch nehmen können.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person begünstigen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 4 Aufgaben Die Satzungsziele werden verwirklicht durch:
  1. Die Vermittlung von kompetentem Service der verschiedensten Fachgebiete und Gewerke für Unternehmen und Privatpersonen.
  2. Vermittlung der Dienstleistungen, die die Mitgliedsunternehmer im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit anbieten.
  3. Gemeinsame Marketingstrategie
  4. Organisieren von Erfahrungsaustauschen.
  5. Organisieren von Schulungen und Weiterbildungen.
  6. Bündelung von Leistungen.
  7. Förderung von Existenzgründern und Jungunternehmern.

§ 5 Mittel
  1. Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

    • Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung
    • aus Projekten
    • Spenden, Stiftungen und Zuwendungen jeglicher Art

    Diese Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Plan über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel, sowie einen Haushalt- Abschluss über die verausgabten Mittel vor. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über den Plan. Über diesen Plan hinaus kann der Vorstand Ausgaben beschließen, wenn sie dringend sind, im Rahmen der Aufgaben des Vereins nach § 4 liegen, und die Mittel im laufenden Geschäftsjahr vorhanden sind. Ein Vorgriff auf künftige Einnahmen ist nicht gestattet.
  3. Soweit öffentlich-rechtlich zweckgebundene Zuwendungen erfolgen, die im Rahmen einer Trägerschaft eintreten, unterliegen diese nicht der Verwaltung und Verfügungsmacht des Vereins, sondern werden von der Institution eigenverantwortlich verwaltet, für die die Trägerschaft übernommen worden ist.
  4. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen jedweder Art ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die ein Gewerbe haben, Freiberufler oder in Existenzgründung sind und aus dem Wirtschaftsraum Sächsische Schweiz kommen. Die Mitgliedschaft erfordert einen schrift-lichen Aufnahmeantrag mit Profilbogen und die Anerkennung und Unter-stützung der Satzung einschließlich der Beitragsordnung sowie der Ziele der Servicebörse. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jeder Zeit gestellt werden. Er bedarf der Schriftform.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    • durch Austritt
    • durch Tod einer natürlichen Person
    • durch das Erlöschen einer jur. Person
    • Entlassung durch den Vorstand

    Eine Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und kann nur mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Verstößt ein Mitglied in schuldhafter oder grob fahrlässiger Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins, oder bleibt es länger als 3 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, so kann ein Ausschluss erfolgen.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss soll in der Regel erst erfolgen, wenn dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Gegen einen Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
Mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte und sonstige Ansprüche an den Verein. Auch eine Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgt nicht.

§ 8 Beiträge
  1. Über die Höhe des Vereinsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss und legt diese in Form einer Beitragsordnung in ihrer jährlichen Mitgliederversammlung fest.
  2. Eine einmal beschlossene Beitragsordnung gilt solange fort, bis eine neue beschlossen worden ist.
§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die von ihr oder dem Vorstand eingesetzten Arbeitskreise.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstes 7 Personen. Die Anzahl wird durch die von der dazu einberufenen Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
  2. Der Vorstand kann zur Entscheidungsfindung und zu Beratungszwecken ständige oder zeitlich befristete Vertreter der Arbeitskreise, andere sachverständige Sachbearbeiter, Mitglieder oder externe Sachverständige bzw. Experten hinzuziehen. Sie besitzen keine Stimmberechtigung und sind durch Abstimmung im Vorstand zu bestätigen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden sämtlich für jeweils zwei Jahre von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 dieser Satzung gewählt. Das Wahlverfahren bestimmen die während der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds selbst durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
  5. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis kann der Vorstand ergänzende Vertretungsverhältnisse unter sich festlegen.
  6. Der Vorstand bestimmt durch Mehrheitswahl aus der Mitte der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 seinen Vorstandsvorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, den Schatzmeister und ggf. weitere durch den Vorstand festzulegende Funktionen.
  7. Der Vorstand hat alle laufenden Geschäfte zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und der Jahreshauptversammlung jährlich hierüber Bericht zu erstatten.
  8. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitskreise für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand und/oder einen Geschäftsführer bestellen.
  9. Die Vorstandstätigkeit der nach Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ersetzt werden nur entstandene und nachgewiesene Kosten bei der Ausführung des Amtes.
  10. Die Vorstandssitzung ist immer beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und 2/3 anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit und nach Köpfen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
  11. In begründeten Ausnahmefällen können Beschlussfassungen des Vorstandes auch außerhalb der anberaumten Vorstandssitzung in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der Beschluss ist im Entwurf auszuarbeiten und allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Telefonische Abstimmungen sind dabei möglich. Das Beschlussergebnis ist schriftlich zu dokumentieren.
§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlungen werden durch Vorstandbeschluss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zu einer Jahreshauptversammlung einberufen. Diese findet im 1. Kalenderhalbjahr statt.
  2. Ihr obliegt die Entgegennahme und die Beschlussfassung über:

    • den Jahresbericht des Vorstandes
    • den Kassenbericht
    • den Bericht der Rechnungsprüfer
    • die Entlassung des Vorstands
    • alle Wahlen, insbesondere die Vorstandswahlen
    • die Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    • den Haushaltsplan
    • Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins

  3. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mitgeteilt werden. Anträge zur Tagesordnung sind bis zu 3 Tage vor Versammlungs-termin dem Vorstand schriftlich einzureichen und dann zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn:

    • das Interesse des Vereins es erfordert
    • mindestens 1/10 der Mitglieder eine von ihnen unterschriebene Eingabe an den Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Versammlungsleiter festzustellen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nach dieser Satzung oder nach Gesetz nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist.
  7. In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder nicht durch andere Mitglieder vertreten lassen. Eine Stimmrechtsübertragung ist nur in schriftlicher Form mit Unterschrift des Mitglieds möglich.
§ 12 Rechnungsprüfung

Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer. Diese haben die Kasse und die Rechnungs-und Buchführung zu prüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr und dauert so lange fort bis der jeweilige Rechnungsprüfer nicht mehr im Amt ist.

§ 13 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der entsprechende Antrag muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Versammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, beschließt auch die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne § 15. Ansonsten gilt § 15 dieser Satzung.

§ 15 Restgelder/Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation, die ähnliche Zwecke verfolgt wie die ServiceBörse Sächsische Schweiz e.V.

§ 16 Niederschrift

Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen getroffenen Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und, sofern personenverschieden, dem Protokollant zu unterzeichnen.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung, Eintragung in das Vereinsregister
  1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung, vertreten durch die Unterzeichneten, beschlossen und tritt am Tage ihrer heutigen Beschlussfassung in Kraft.
  2. Ferner wird beschlossen: Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e. V.". Mit der Anmeldung zur Eintragung und mit der Erledigung aller Eintragungsformalitäten wird der Vorstand unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beauftragt und bevollmächtigt, u. a. ggf. im Wege der Untervollmacht eine von ihm zu bestimmende Person zu ermächtigen, die Anmeldung des Vereins zu erklären und alle weiteren Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den Verein anzumelden und um die Eintragung desselben in das Vereinsregister vorzunehmen.

Reinhardtsdorf, Pirna, 09.03.2010




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